Dr. K. V., Allgemeinarzt, Sachsen-Anhalt: Kann ich die Chronikerpauschale nach Nr. 03 221 EBM ansetzen, wenn ich einen Patienten telefonisch berate?

MMW-Experte Walbert: Die Nr. 03 221 ist eine Zuschlagsziffer zur Nr. 03 220, die wiederum eine Zuschlagsziffer zur Versichertenpauschale ist. Für alle drei Leistungen ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt obligat. Dieser ist in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter Punkt 4.3.1 definiert als "die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben". Die Nr. 03 221 kann also nicht telefonisch erbracht werden.

Hier drängt sich ein weiteres Problem auf, das vielen Praxisteams nicht bewusst ist. Zu Beginn des Quartals werden Versichertenpauschale und Chronikerzuschlag häufig routinemäßig angesetzt, ohne dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Ein "Hallo" oder "Wie geht's?" im Empfangsbereich wird bei einer Plausibilitätsprüfung nicht als Begründung anerkannt - es fehlt die persönliche Interaktion. Und das kann erhebliche finanzielle und zulassungsrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb muss unbedingt eine Interaktion stattfinden und in der Patientenakte dokumentiert sein. Es reicht schon z. B. der Eintrag einer Blutdruckkontrolle.

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Ein Telefonat ist für die Chronikerpauschale zu wenig.

Ggf. sollte also der Praxisablauf überprüft werden. Wird zu Beginn des Quartals lediglich ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung ausgestellt, kann nur die Nr. 01 410 angesetzt werden. Um den korrekten Ansatz der Versichertenpauschale sicherzustellen, wird beim Abholen des Formulars bzw. beim Einlesen der Versichertenkarte ein Termin zur Erbringung des geforderten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts mit entsprechender Dokumentation vereinbart.

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Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Jeden Donnerstag, 13 bis 15 Uhr