Das Bundesgesundheitsministerium hat eine neue Verordnung vorgelegt, mit der die Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion wieder einmal neu geregelt werden. Seit dem 15. September haben nicht mehr alle Reiserückkehrer Anspruch. MMW erklärt, was nun gilt.

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Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung haben nun nicht mehr alle Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf einen Coronatest. Vielmehr ist das Angebot auf diejenigen beschränkt, die aus einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet nach Deutschland einreisen. Der Testzeitraum wird allerdings von 72 Stunden auf zehn Tage nach der Einreise ausgedehnt.

MMW-Kommentar

Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risiko-Gebieten ist durch diese geänderte Rechtsverordnung seit dem 15. September 2020 beendet. Testungen bei solchen Personen fallen dann in den privaten Bereich und können deshalb privat liquidiert werden (IGeL). Es bleibt aber dabei, dass die kostenlose Testung nicht nur beim öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) möglich ist, sondern auch in vertragsärztlichen Praxen.

Diese für die Patienten komfortable Regelung führt in den Praxen zu einem erhöhten Prüfaufwand. Die Vertragsärzte müssen bei jeder Person, die sich testen lassen will, kontrollieren, ob sie auch tatsächlich aus einem Risikogebiet eingereist ist. Hierzu muss neben den tagesaktuellen Risikogebieten auch die Historie der ausgewiesenen Risikogebiete der letzten zehn Tage bekannt sein.

Angesichts dieses Rechercheaufwands ist das vorgesehene Honorar von nur 15 Euro spätestens jetzt als absolut unzureichend anzusehen. Die KBV hat eine Anhebung bereits reklamiert. Ob dies erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten.

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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim