Dr. A. R., Allgemeinärztin, Bayern: Für GKV-Patienten haben wir jedes Jahr einen Vorrat an Grippeimpfstoff über den Sprechstundenbedarf. Aber wir wollen natürlich auch unsere Privatpatienten direkt aus unserem Kühlschrank heraus impfen, damit wir die Kühlkette einhalten können. Wie machen wir das abrechnungstechnisch?

In der GOÄ gibt es den § 10 zum Ersatz von Auslagen. Dieser besagt im Abs. 1 unter Punkt 1, dass die Kosten für Arzneimittel, die "mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind", als Auslagen berechnet werden können. In § 12 Abs. 2 Punkt 5 steht sodann, dass die Rechnung dann "den Betrag und die Art der Auslage" enthalten muss. Weiter heißt es: "[Ü]bersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen."

figure 1

© SDI Productions / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

Hauptsache geimpft - gerade im Corona-Jahr!

Da in der Regel eine Spritzampulle Impfstoff diesen Betrag übersteigt, empfehle ich, ein Privatrezept auf den Namen des Patienten auszustellen und von der Apotheke taxieren bzw. quittieren zu lassen. Dieses Rezept wird als Auslagenbeleg der Liquidation beigefügt und als Position Auslage mit der Liquidation verrechnet.

Verwaltungstechnisch in der Praxis wird der Impfstoff auf Rechnung von der Apotheke bezogen und ist eine Auslage, die der Auslagen-Einnahme über die Liquidation neutral entgegensteht. Gewährt der Apotheker Skonti für die Rechnung, sind diese legaler "Gewinn" für die Praxis. Ausgehandelte Rabatte hingegen müssten an den Patienten oder die Krankenversicherung weitergegeben werden.

figure 2

Helmut Walbert

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin