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Dr. Gerd W. Zimmermann

Patienten aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz müssen eine Europäische Versicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) zusammen mit einem Ausweis vorlegen. Beides muss kopiert und mit Datum, Stempel und Unterschrift versehen werden. Danach muss aus der Praxissoftware die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ aufgerufen werden. Der Patient füllt sie aus, wählt eine deutsche Krankenkasse aus und unterschreibt sie. Kopien und Erklärung werden dann an die gewählte Krankenkasse verschickt.

Die beim Patienten erbrachten Leistungen einschließlich der Portokosten (Nr. 40 110 EBM bzw. Nr. 40 111 für ein Fax) können über das sogenannte Ersatzverfahren in Rechnung gestellt werden. Auf dem Abrechnungsformular muss bei „Versichertenart“ die Ziffer 1 und bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer 7 angegeben werden. Für den Versand der Unterlagen an die gewählte Krankenkasse dürfen die Portopauschalen angesetzt werden.

Wichtig ist, dass solche Patienten lediglich Anspruch auf medizinisch unbedingt notwendige und nicht aufschiebbare Behandlungen haben. Dies gilt auch bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmit-teln, für die die üblichen Formulare verwendet werden. Neben den Personalien des Patienten müssen auf diesen Formularen der Name und das Institutionskennzeichen der gewählten deutschen Krankenkasse angegeben werden.

MMW-Kommentar

Etwas anders ist die Sachlage bei Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit. Betroffen sind hier Patienten aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien. Hier ist der Leistungsumfang allein auf nicht unaufschiebbare Leistungen und somit nur auf Akutbehandlungen beschränkt. Diese Patienten müssen einen Nationalen Anspruchsnachweis einer frei gewählten deutschen Krankenkasse vorlegen. Ansonsten ist die Vorge-hensweise wie bei EU-Bürgern. Die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln muss allerdings vor Abgabe von der gewählten deutschen Krankenkasse genehmigt werden. Dies gilt auch bei Überweisungen, deren medizinische Notwendigkeit formlos, z. B. auf einem Rezept (Muster 16) von der deutschen Kasse genehmigt werden muss.

Patienten, die — aus welchen Gründen auch immer — keinen der genannten Ausweise vorlegen, müssen ebenfalls die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen, erhalten aber eine normale Privatrechnung nach GOÄ und eventuelle Verordnungen auf Privatrezept. Wenn sie aus einem EWR-Staat oder der Schweiz kommen, können sie die EHIC aber spätestens am folgenden Arbeitstag nachreichen oder noch eine PEB vorlegen, um die bereits entstandenen Kosten der Behandlung von der gewählten Kasse erstattet zu bekommen.

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Britische Bürger können noch bis Ende 2020 wie gehabt versorgt werden. Was danach kommt, ist noch unklar.

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