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Dr. med. Arndt Berson, MHBA

Die im 2. Quartal 2020 umgesetzte jüngste Reform unserer Gebührenordnung EBM enthält viele Änderungen für Hausärzte, die man je nach Perspektive gut oder schlecht finden kann. KBV und Kassen wollen damit den sich ändernden Anforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung Rechnung tragen. Dies ist der Auftrag des Bewertungsausschusses, in dem v. a. Vorgaben des Gesetzgebers umgesetzt werden müssen. Trotzdem hat die Selbstverwaltung eigenen Spielraum und kann Akzente setzen — man erinnere sich nur an den „Testballon“ im Jahr 2009, als die beiden damals neuen Akupunkturleistungen budgetfrei gestellt wurden.

Umso befremdlicher mutet der Status quo in einigen Bereichen der Vertragsarzttätigkeit an, die nicht direkt zur medizinischen Betreuung der Patienten zu zählen sind, sondern zur Praxisorganisation. Denn auch in dieser Sphäre gibt es viele Vorschriften, an die sich die Praxen halten müssen und die vielleicht nicht so sehr im Licht der Öffentlichkeit stehen.

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QM-Alltagsfreuden.

© monkeybusinessimages / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

Nehmen wir z. B. das Qualitätsmanagement (QM), das laut § 135a Abs. 2 Nr. 2 zu den Pflichten des Vertragsarztes gehört. Es muss ein Prozess eingerichtet werden, nach dem die Praxis ihre internen Abläufe begutachtet und kritisch hinterfragt, Ziele definiert und deren Verfolgung und Erreichung dokumentiert. Das kann richtig Arbeit machen.

Die KV überprüft stichprobenartig, ob Praxen ein solches QM betreiben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem wird zwar kein Honorar gekürzt — aber es gibt auch kein Geld, um das QM zu finanzieren.

Das erledigt ein Mitarbeiter „nebenbei“

Ein anderes Beispiel: Die Hygienevorschriften. Jede Praxis ist — auch abseits der aktuellen Corona-Krise — verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan zu erstellen. Dieser macht einen großen Teil des QM aus und wird mit diesem überprüft. Und natürlich ist Hygiene wichtig in einer Arztpraxis. Doch wird ein gewissenhaftes Hygiene-Management nicht finanziell gefördert. Stattdessen muss irgendein Mitarbeiter diesen Bereich „miterledigen“. Ein zusätzliches Honorar wäre an dieser Stelle sicher gut investiert.

Der Datenschutz ist ein weiterer Bereich mit umfangreichen Vorgaben seitens des Gesetzgebers. Auch hier muss man erst einmal konstatieren, dass der Schutz der Patientendaten natürlich ein hohes Gut ist. Wir Ärzte tun gut daran, ihn nach Kräften zu unterstützen. Aber die betriebswirtschaftliche Kalkulation einer durchschnittlichen Arztpraxis und das darauf aufbauende EBM-Honorar stammen noch aus der Zeit, als die Vernetzung noch nicht ihren heutigen Stand erreicht hatte.

Des Weiteren kommen ständig neue Anwendungen und vernetzte Bereiche hinzu, für die jeweils der Datenschutz mitbedacht werden muss. All dies leisten die Praxen gern — aber es frisst Zeit und wird nicht zusätzlich vergütet.