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Helmut Walbert

Ihre Fragen zur Abrechnung und zur wirtschaftlichen Praxisführung beantwortet unser Experte Helmut Walbert, Würzburg.

Die Gesprächsleistung nach Nr. 3 kann nur allein, als einzige Leistung bei eineR Inanspruchnahme, oder in Verbindung mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden. Das macht vielen Ärzten Probleme, was zu einer ungerechtfertigten Zurückhaltung im Ansatz führt.

In diesem Fall wurden höher bewertete Leistungen erbracht. die Sonografie nach den Nrn. 410/420. Auf die Nr. 3 muss verzichtet werden, da die höherwertigen Nrn. sonst entfallen müssten. Die Zuschläge A—D sowie K1 und K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und dürfen pro Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen A—D sowie K1 dürfen die Zuschläge E—J sowie K2 nicht berechnet werden. Der Zuschlag E ist nur neben den Leistungen nach den Nrn. 45—62 berechenbar.

Sie müssen die Liquidation korrigieren, da der Patient nach § 12 GOÄ ohne weitere Begründung die Zahlung verweigern kann. Ich schlage folgende Abrechnung vor: Nr. 1 anstelle der Nr. 3, Nr. 7 und die in Ansatz gebrachten Sonderleistungen. Waren Anamnese, Beratung und körperliche Untersuchung besonders aufwändig, dann ist insbesondere im Notfalldienst eine Steigerung der Nrn. 1 und 7 angebracht. Eine entsprechende Begründung rechtfertigt einen Faktor von 3,0 bis 3,5.

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Bei einer Sonografie gelten Abrechnungsausschlüsse.

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