Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat am 15. Mai 2020 beschlossen, dass die Krankenkassen bei Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen müssen. Das gilt auch für nach 1970 geborene Personen.

Dieser Anspruch galt bisher nur für eine einmalige Impfung. Ein wichtiger Grund für die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist das am 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz, das die nach 1970 geborene Angestellte in Arztpraxen zur zweimaligen Masernimpfung (oder einem Immunitätsnachweis)verpflichtet — unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen.

MMW-Kommentar

Personal, das ab dem 1. März 2020 an medizinischen Einrichtungen eingestellt wird, muss den Nachweis sofort erbringen, z. B. durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Für Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Bestimmung des Impftiters für Masern Auskunft liefern, die in diesem Zusammenhang allerdings keine GKV-Leistung ist und vom Patienten privat bezahlt werden muss.

Nach den Empfehlungen der STIKO soll für die Masernimpfung vorzugsweise ein Kombinationsimpf-stoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellenimpfung ggf. ein Vierfach-Impfstoff verwendet werden, da es in Deutschland derzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt.

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Die neue, ungeimpfte MFA bekommt sofort die Spritze.

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