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Dr. Gerd W. Zimmermann

Bei der Beratungsziffer handelt es sich um einen Zuschlag zu den Nrn. 01 821/01 822 EBM, mit denen die Beratung und Untersuchung zur Empfängnisregelung abgerechnet wird. Diese Ziffern können von Hausärzte zum Ansatz gebracht werden, die über eine mindestens einjährige gynäkologische Weiterbildung verfügen — oder nachweisen, dass sie die Leistung bereits vor 2003 abgerechnet haben. Diese Einschränkungen gelten auch für den neuen Zuschlag nach Nr. 01-823. Die Leistung ist mit 50 Punkten (5,49 Euro) bewertet.

Zusätzlich kann die Nr. 01-824 berechnet werden, wenn bei der Frau eine Urinprobe auf Chlamydia trachomatis veranlasst wird. Diese Leistung ist ebenfalls mit 50 Punkten bewertet, wird aber nur vergütet, wenn die Praxis im Quartal eine Durchführungsquote von 30% erreicht. Ob diese in der Praxis erreicht wird, berechnet die KV je Quartal. Die für die zusätzliche Vergütung notwendige Durchführungsquote wird in den nächsten zwei Jahren stufenweise angehoben, nämlich auf 40% im Jahr 2021 und auf 50% im Jahr 2022. Die oben ausgeführten Berechnungsvoraussetzungen für die Beratung gelten für die Nr. 01-824 nicht.

MMW-Kommentar

Das neue Vergütungsmodell soll die Teilnahmerate am Chlamydien-Screening für Frauen unter 25 Jahren erhöhen, die in Deutschland unter 20% liegt — und damit weit unter jenen z. B. in Großbritannien (35%) oder in den USA (45%). Die Krankenkassen stellen für die Vergütung zusätzliche 25,2 Millionen Euro pro Jahr innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Dieses Geld ist exklusiv für den Mehrbedarf bei der Beratung, den veranlassten Untersuchungen sowie den daraus resultierenden Laboruntersuchungen eingeplant. Es handelt sich nicht um eine reine extrabudgetäre Bezahlung: Steigt der Bedarf über dieses jährliche Budget, wird die Nr. 01-824 quotiert vergütet.

Ein Merkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit dem Titel „Warum wird mir ein jährlicher Chlamydientest angeboten?“ kann über die KV bezogen werden.