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Dr. C. P., Allgemeinarzt, Bayern: Wenn ich einen Privatpatienten bei einem Besuch lediglich impfe, kann ich dann neben der Nr. 375 GOÄ weitere Leistungen abrechnen, etwa die Nr. 70?
Auf jeden Fall eine Beratung nach Nr. 1, denn ohne Beratung kann nicht geimpft werden! Zusätzlich sollte eine Untersuchung nach Nr. 5 oder 7, in Einzelfällen auch der Ganzkörperstatus nach Nr. 8 erbracht werden, um Erkrankungen auszuschließen, die Kontraindikationen sein könnten. In diesem Fall sollte eine Begründung vermerkt werden: „Ausschluss kontraindizierender Erkrankungen“.
Die Dokumentation im Impfpass ist in der Impfleistung inbegriffen, kann also nicht nach Nr. 70 abgerechnet werden. Möchte der Patient allerdings darüber hinausgehende Bescheinigungen, etwa für den Arbeitgeber oder die Schule, können diese selbstverständlich mit den Nrn. 1 und 70 abgerechnet werden. Die Auslagen für den Impfstoff sind dem Patienten nach § 10 der GOÄ in Rechnung zu stellen.
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Springer Medizin. GOÄ: Neben der Impfung lässt sich Einiges abrechnen. MMW - Fortschritte der Medizin 162, 34 (2020). https://doi.org/10.1007/s15006-020-0516-6
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