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Dr. M. H. Allgemeinarzt, Westfalen-Lippe: In der letzten Zeit habe ich immer wieder Bescheinigungen zur Erstellung einer Betreuung zu bearbeiten. Jeder der Kollegen vom Stammtisch macht es anders! Wie wird das korrekt abgerechnet?
MMW-Experte Walbert: Als Erstes muss geklärt werden, wer die Bescheinigung oder Stellungnahme anfordert. Sind es Angehörige oder sonstige Hilfspersonen, die sich um eine Betreuungsvollmacht bemühen, ist eine ärztliche Stellungnahme eigentlich nicht notwendig. In der Regel kann der Betroffene eine solche Betreuungsvollmacht jederzeit selbst erstellen. Es bedarf keiner notariellen Beglaubigung oder eines Antrags beim Amtsgericht. Im Internet finden sich Vordrucke und Formulierungshilfen, das muss kein Anwalt machen.
Ist die betroffene Person dazu z. B. wegen Demenz nicht mehr in der Lage, ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich. In diesen Fällen fordert das Vormundschaftsgericht eine ärztliche Stellungnahme an und trägt auch die Kosten. Vergütet wird dann nach der GOÄ auf Grundlage des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Die Anfragen der Gerichte enthalten meist schon den Hinweis, dass die Ausstellung eines Befundscheins oder die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zum JVEG mit 21 Euro vergütet wird. § 7 JVEG sieht des Weiteren vor, dass für Kopien und Ausdrucke 50 Cent pro Seite ersetzt werden. Zusätzlich kann eine Versandpauschale für Porto etc. angesetzt werden. Ein Betrag von 4,50 Euro wird in der Regel anstandslos akzeptiert.
Für Gerichte wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt — auch dann nicht, wenn der Arzt ansonsten umsatzsteuerpflichtig sein sollte.
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Walbert, H. Stellungnahme für Betreuung abrechnen. MMW - Fortschritte der Medizin 162, 34 (2020). https://doi.org/10.1007/s15006-020-0470-3
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