figure 1

© yourstockbank / Getty Images / iStock

figure 2

Dr. Gerd W. Zimmermann

Aktuell berechtigt ein Videokontakt bereits zur Abrechnung der hausärztlichen Versichertenpauschale in dem Quartal — auch ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt. Außerdem werden die dabei vorgesehenen Zuschläge von der KV automatisch zugesetzt. Das sind z. B. die Vorhaltepauschale nach Nr. 03 040 oder die Pauschalen für nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPA) nach den Nrn. 03 060/03 061.

Auch die Anschubförderung für die Videosprechstunde nach Nr. 01 451 wird automatisch hinzugefügt — allerdings nur, wenn die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abrechnet. Die Vergütung dieser Nr. erfolgt extrabudgetär, ist allerdings auf 4.620 Punkte im Quartal begrenzt. Das sind aktuell 514,20 Euro. Die Nr. 01 451 wird im 4. Quartal 2021 wieder wegfallen.

Neben der Versichertenpauschale sind noch eine Reihe weiterer Leistungen zusätzlich berechnungsfähig. Dabei kommt es auf den Rahmen an, in dem das Videogespräch stattfindet. Zu denken ist hier insbesondere auch an die verschiedenen Formen von Fallkonferenzen, die alternativ zum persönlichen Kontakt auch telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden können. Dabei ist zu beachten, dass der Video-Zuschlag nach Nr. 01 450 in Verbindung mit einer Konferenz nach den Nrn. 30 210, 30 706, 30 948, 37 120, 37 320 und 37 400 nur vom initiierenden Arzt berechnet werden darf.

MMW-Kommentar

Finden bei einem Patienten im Quartal ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde statt, muss auf dem Behandlungsschein die Pseudoziffer 88 220 angegeben werden. Es erfolgt dann ein Abschlag von 20% auf die Versichertenpauschale und die Zuschläge nach den Nrn. 03 040/04 040, 03 060 und 03 061.

Die Nr. 88 240 kann auch bei allen Verdachts- und gesicherten COVID-19-Fällen bei jedem Kontakt eingegeben werden. An diesem Tag werden dann — zunächst begrenzt auf das 2. Quartal 2020 — alle Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde extrabudgetär vergütet. Danach gilt wieder: Maximal 20% einer berechneten Leistung bzw. aller Behandlungsfälle je Arzt und Quartal sind als Videosprechstunde abrechenbar (siehe MMW 6/2020, S. 37).

Tab. 1 Diese EBM-Nrn. können zusätzlich zur Videosprechstunde berechnet werden