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Dr. B. S., Allgemeinarzt, Nordrhein: In meiner letzten Abrechnung hat mir die KV die EBM-Nr. 01 732 für eine Früherkennungsuntersuchung bei einem Palliativpatienten gestrichen. Sie lieferte mir dafür die Begründung, dass die Erkennung von Krankheiten oder deren Vorstufen bei Palliativkranken nicht mehr sinnvoll sei. Im EBM gibt es aber keinen Ausschluss!
MMW-Experte Walbert: Die KV muss bei der Prüfung der Abrechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V beachten. Als „palliativ“ bezeichnen wir die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer progredienten, weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung. Dabei stehen die Symptomkontrolle und das Befinden des Patienten im Vordergrund.
Eine Vorsorgeleistung zur Früherkennung von Krankheiten kann man in diesem Stadium wirklich nicht mehr als „zweckmäßig und wirtschaftlich“ bezeichnen. Der Wirtschaftlichkeitsparagraf aber besagt: Solche Leistungen „dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“. Die KV als Abrechnungsprüfstelle streicht hier also zu Recht.
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Springer Medizin. Darf die KV den Check-up bei Palliativpatienten streichen?. MMW - Fortschritte der Medizin 162, 34 (2020). https://doi.org/10.1007/s15006-020-0447-2
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