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Dr. med. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstr. 9 D-65719 Hofheim

Somit gilt bei leichten Atemwegsbeschwerden weiterhin die am 20. März 2020 in Kraft getretene Regelung: Für die ärztliche Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig und eine Krankschreibung notwendig ist, muss keine körperliche Untersuchung erfolgen. Der ursprüngliche Beschluss gilt zunächst nur bis zum 4. Mai 2020 weiter. Er wurde außerdem modifiziert. Die telefonische AU kann wieder nur für eine Woche ausgestellt werden — allerdings kann sie bei einer Fortdauer der Erkrankung auch um bis zu sieben Tage verlängert werden.

MMW-Kommentar

Dem G-BA scheint plötzlich aufgegangen zu sein, dass man diese Regelung nicht unversehens aufheben kann, und er ist zurückgerudert. Aber was auch immer die Zukunft für die Telefon-AU bringt, es gilt: Versicherte mit typischen COVID-19-Symptomen, Kontakt zu COVID-19-Patienten oder unklaren Symptomen im Hinblick auf eine Infektion der oberen Atemwege sollen vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Die Telefon-AU gilt nur bei banalen Infekten der oberen Luftwege. Andere Ursachen für eine AU bedürfen einer persönlichen Vorstellung in der Praxis. Es soll deswegen weiterhin am Telefon abgeklärt werden, ob die Symptome für einen Infekt der oberen Luftwege sprechen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen könnte.

Das führt zur Abrechnung der EBM-Nrn. 01 435 und 01 434 (zusammen 16,81 Euro). Eine Kennzeichnung mit der Pseudonummer 88 240 wegen eines Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion ist zusätzlich möglich, wenn die geschilderten Symptome mehrheitlich den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entsprechen. In einem solchen Fall müsste der Patient aufgefordert werden, in freiwilliger Quarantäne zu bleiben und/oder sich einem Test in einem Testzentrum zu unterziehen. Ein AU-Schein könnte ausgestellt werden, der Versand wäre nach Nr. 40 122 berechnungsfähig. Würde die telefonische Anamnese eher für das Vorliegen eines „harmlosen“ Sinubronchialinfekts sprechen, wäre die Telefon-AU ebenfalls möglich, zumindest bis zum 4. Mai 2020.

Handelt es sich um eine andere Erkrankung, muss der Patient spätestens am Folgetag in die Praxis kommen, damit eine persönliche und unmittelbare Anamneseerhebung stattfinden kann. In diesem Fall käme die Versichertenpauschale zum Ansatz, die zuvor berechnete Nr. 01 435 würde wegfallen, während die Nr. 01 434 stehen bleiben könnte, da sie nicht an das Vorliegen von COVID-19 gebunden ist. Der Ansatz der Pseudoziffer 88 240 wäre dann natürlich nicht möglich. Allerdings könnte die Nr. 01 434 bei neuerlichen telefonischen Beratungen noch bis zu fünf Mal angesetzt werden.

Sollte eine Verlängerung der AU notwendig werden, muss der Patient bei einem Infekt der oberen Luftwege weiterhin nicht in die Praxis kommen. Wenn das künftig doch der Fall sein sollte, könnte bei einem dann denkbaren problemorientierten ärztlichen Gespräch die Nr. 03 230 zum Ansatz kommen. Sowohl diese Nr. als auch die Nr. 01 434 belasten dann allerdings das Budget von 64 Punkten/Fall.

Tab. 1 Abrechnung bei telefonischer Anamnese ab 5. Mai 2020 (falls aktuelle Regelung ausläuft)