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Dr. M. H., Allgemeinarzt, Westfalen-Lippe: Beihilfestellen oder PKV überprüfen gern die „medizinische Notwendigkeit“ einer Maßnahme und fordern dafür Behandlungsberichte, Befunde oder Laborergebnisse an. Verletze ich da nicht den Datenschutz?
MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich hat nur der Patient ein Recht auf seine Daten. Was er davon weitergibt, ist seine Entscheidung. Soll ein Arzt direkt Stellung nehmen oder Unterlagen weitergeben, geht das nur mit vorheriger Zustimmung des Patienten. Von einer rechtlichen Beurteilung der Anfragen ist dringend abzuraten! Hierfür gibt es Fachanwälte für Medizinrecht. Ihr Einschalten veranlasst vorei lige PKV-Mitarbeiter übri gens oft schon zum Rückzug.
Dies alles setzt natürlich eine korrekte Liquidation voraus. Oft wird gegen das auch in der GOÄ vorhandene Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen: § 1 Abs. 2 legt fest, dass man Leistungen, die „über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen“, nur dann berechnen darf, „wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind“.
Vielen Ärzten ist auch der § 12 unbekannt, in dem es heißt: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung [also der GOÄ] entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“ Das heißt für den Alltag: Eine nicht korrekte Liquidation wird nicht nur nicht fällig, sondern kann auch nicht eingeklagt werden.
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Springer Medizin. Ihre Liquidationen sollten der Überprüfung standhalten . MMW - Fortschritte der Medizin 162, 31 (2020). https://doi.org/10.1007/s15006-020-0386-y
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