Am 1. Oktober 2020 startet die neue Heilmittelrichtlinie. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wichtige Übergangsregeln beschlossen.

Ende letzten Jahres waren deutliche bürokratische Erleichterung bei der Heilmittelverordnung beschlossen worden (siehe MMW 17/2019). Nun hat der G-BA einen neuen § 13b in die Richtlinie eingefügt, der klarstellt, dass vor dem 1. Oktober ausgestellte Verordnungen so lange gültig bleiben, bis alle Behandlungseinheiten erbracht wurden.

MMW-Kommentar

Zugleich wurde geregelt, dass nach dem 1. Oktober ausgestellte Verordnungen als neuer Verordnungsfall gelten. Das ist wichtig für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Die Zählung der neu definierten „orientierenden Behandlungsmenge“ beginnt am 1. Oktober neu. Was davor ausgestellt wurde, zählt nicht als Vorverordnung. Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik endet zu diesem Zeitpunkt und wird nicht fortgeführt.

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Die Heilmittelverordnung wird ab Oktober einfacher.

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