Viele Patientenkontakte finden momentan per Telefon- oder Videoanruf statt. Wenn im Anschluss Formulare verschickt werden müssen, kann man nun das Porto berechnen.

Schon seit dem 9. März 2020 können Ärzte auch im Rahmen mittelbarer Kontakte die Portopauschale berechnen, wenn sie daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von bis zu 14 Tagen oder eine Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes verschicken. Dies ist bis zum 23. Juni 2020 befristet. Der Bewertungsausschuss hat nun beschlossen, die Abrechnung des Postversands mit der Nr. 40 122 EBM auf weitere Formularleistungen auszuweiten.

MMW-Kommentar

Mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte sind in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter Punkt 4.3.1 definiert. Dazu gehören Telefongespräche, Videosprechstunden und Gespräche mit Bezugspersonen. Es muss jeweils eine direkte Interaktion möglich sein. Bei medizinischer Notwendigkeit können im Rahmen eines solchen Kontakts nun auch folgende Formulare verschickt werden:

  • Folge-Arzneimittelverordnung (auch BtM),

  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)

  • Überweisung (Muster 6 und 10),

  • Folgeverordnung für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie

  • Heilmittelverordnung (Muster 13, 14 und 18).

Dabei werden die bekannten Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung verwendet. In allen Fällen kann für den Versand die Nr. 40 122 für das Kompaktbrief-Porto (0,90 Euro) berechnet werden. Damit wird die in den Allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 7.1 getroffene Regelung, dass Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den EBM-Nrn. enthalten sind, übergangsweise ausgesetzt.

Das Unterschriftenverfahren für den Beschluss ist eingeleitet, er soll rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft treten. Zunächst ist er bis zum 30. Juni 2020 befristet. Bis zum 31. Mai 2020 wird geprüft, ob eine Verlängerung oder Anpassung nötig ist.