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Dr. med. Gerd W. Zimmermann

Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen, kurz: COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz, wurde vom Bundesrat bestätigt und tritt somit in Kraft. Es enthält neben Hilfen für die Kliniken auch Umsatzgaran tien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) im regulären Umfang ausgezahlt wird, obwohl sich die Leistungsmenge wegen der umfänglichen Kontaktsperren in ganz Deutschland reduziert hat. Einzelne Praxen können auf dieser Grundlage Ausgleichszahlungen erhalten, wenn eine Fallzahlminderung in einem Umfang eingetreten ist, der eine Fortführung der Arztpraxis gefährdet. Zudem besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 90% des Verlusts bei extrabudgetären Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss der Gesamtum satz der Praxis (Vergütung aus der MGV plus extrabudgetäres Honorar) um mindestens 10% gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken ist. Derartige Ausgleichszahlungen müssen allerdings mit anderen Entschädigungen verrechnet werden, die z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt wurden.

MMW-Kommentar

Diese Art der Stützung dürfte insbesondere den Fachgruppen, die „an der Front kämpfen“, nicht gerecht werden. Fallzahlverluste allein oder aufgeschobene Vorsorgeleistungen stellen in ihren Praxen nicht die Grundlage eines Umsatzverlusts dar. Dieser ist vielmehr dadurch begründet, dass im Sinne der Infektionsprophylaxe vermehrt indirekte (im EBM: „mittelbare“) Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden. Diese werden aber in der Gebührenordnung nur mit Pauschalhonoraren bedacht. Genauer gesagt kann im Wesentlichen die Nr. 01 435 angesetzt werden — 9,67 Euro für das ganze Quartal.