Die Kassen lassen die Verfallsregeln für ärztliche Heilmittelverordnungen wegen der Coronavirus-Krise ruhen. Therapien können auch länger unterbrochen werden.

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben Empfehlungen für die Versorgung mit Heilmit-teln an die regionalen Krankenkassen gegeben. Demnach können wegen der Coronavirus-Pandemie Heilmitteltherapien vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wobei auch die Maxi-malfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn aufgehoben wird. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen also ihre Gültigkeit.

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Das kann noch eine Weile warten.

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MMW-Kommentar

Bisher durften Heilmitteltherapien für maximal 14 Kalendertage unterbrochen werden. Zwischen Verordnungsdatum und Beginn der Therapie durften höchstens 14 Kalendertage liegen. Bei Podologie und Ernährungstherapie sind es 28 Tage. Nach Ablauf der Fristen benötigen Patienten derzeit nun keine neue ärztliche Verordnung. Therapeuten können Änderungen oder Ergänzungen auf Heilmittelverordnungen selbst vornehmen, ohne dafür eine erneute Unterschrift einholen zu müssen. Ausgenommen sind die Angaben zum Heilmittel und zur Verordnungsmenge: Hier sind weiterhin Arztunterschrift und Datumsangabe notwendig.

Therapeut und Patient können sich bei bestimmten Heilmitteln auf eine telemedizinische Leistung einigen. Dazu gehören z. B. Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, aber auch die Atemtherapie (Physiotherapie).

Die Regelung gilt bis zum 30. April 2020. Patienten müssen bis dahin in den oben genannten Fällen zur Verordnung nicht erneut einen Arzt aufsuchen.