Nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses werden alle ärztlichen Leistungen extrabudgetär vergütet, die seit dem 1. Februar 2020 aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht werden. Die Fälle müssen in den Praxen mit der Ziffer 88 240 gesondert gekennzeichnet werden. Dies geht einer Kennzeichnung von anderen extrabudgetären Konstellationen aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vor. Eine Bereinigung erfolgt hier nicht.

MMW-Kommentar

Im Vordergrund bei der hausärztlichen Versorgung stehen diejenigen (häufigen) Fälle, bei denen Patienten Angst haben, mit dem Virus infiziert zu sein. Sie müssen mit dem ICD-10-Code U07.1!V ge-kennzeichnet werden. Zur Abrechnung kommen dabei neben den Pauschalen in erster Linie Gesprächsleistungen, die den Patienten aufklären und beruhigen sollen, wenn er den Verdacht hat, mit dem Virus infiziert zu sein. Die Leistung nach Nr. 03 230 EBM ist bisher auf 45 Punkte und ab 1. April 2020 auf 64 Punkte pro Fall budgetiert und steht deshalb nur begrenzt zur Verfügung.

Aber auch andere Gesprächsleistungen, etwa die Nrn. 35 100/35 110 und 01 100—01 102 kommen in Betracht. Hier gewinnt insbesondere die Nr. 01 102 an Bedeutung. Wird z. B. eine telefonische Erreichbarkeit am Samstag eingerichtet, weil unter der Woche in der ansonsten ja auch gut besuchten Sprechstunde keine Zeit ist, sich mit Verdachtsfällen zu beschäftigen, kann diese Nr. jeweils zusätzlich berechnet werden, wenn es zu einem unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt kommt. Ab 1. April 2020 ist dies sogar im Zeitraum 7—19 Uhr möglich. Bisher endete der Zeitraum im 14 Uhr.

Findet der Kontakt als Videosprechstunde statt, kommen die Nrn. 01 450/01 451 EBM hinzu.