figure 1

© Sina Schuldt / dpa / picture alliance

figure 2

Dr. Gerd W. Zimmermann

Die neue Vereinbarung lehnt sich an das bestehende, in den Gesamtverträgen geregelte Verfahren zum Sprechstundenbedarf an und ergänzt dieses. Sie sieht vor, dass zunächst die regionale KV den Bedarf an Schutzausrüstung ermittelt. Diese soll dann im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen über die KBV beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums (BeschA) angefordert werden. Diese Form der Bedarfsermittlung soll in der bestehenden Sondersituation das Verfahren erleichtern und beschleunigen. Die Schutzausrüstung wird vom BeschA über die jeweiligen KVen an die Vertragsärzte weitergegeben. Die Kosten — jedenfalls für die auf diesem Wege beschaffte Ausrüstung — werden von den Krankenkassen im Rahmen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen übernommen.

MMW-Kommentar

Die Vereinbarung umfasst auch die Schutzausrüstung, die in vertragsärztlichen Praxen bei der Behandlung von Patienten zum Einsatz kommt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die privaten Krankenversicherungen werden sich pauschal mit 10% an Kosten beteiligen, die aufgrund der neuen Vereinbarung entstehen.

Die so zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung umfasst Mund-Nasen-Schutz in Form von OP-Masken, FFP2-Masken, soweit für die vertragsärztliche Versorgung zwingend benötigt auch FFP3-Masken, außerdem Einmalschutzkittel und Schutzbrillen.