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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Viele jüngere Kollegen werden sich gar nicht mehr erinnern an die „Allgemeinen Kodierrichtlinien“ (AKR), die Ende der Nullerjahre von der KBV entwickelt und nach deren Vorstandsvorsitzendem auch scherzhaft „Andreas-Köhler-Richtlinien“ genannt wurden. Sie konnten seinerzeit im Rahmen eines Petitionsverfahrens abgewendet werden. Nun aber kommen sie zurück! Mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird die Kodierung ambulanter Behandlungsdiagnosen zur Pflicht für alle Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ, Krankenhäuser etc., die an der ambulanten ärztlichen Versorgung zulasten der GKV teilnehmen. So steht es im § 295 Abs. 4 Sätze 3 und 5 SGB V.

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Die KBV ist ihrem gesetzlichen Auftrag bereits nachgekommen und hat Kodiervorgaben einschließlich erster Prüfregeln erstellt. Sämtliche Regelungen sind als verbindliche Hinweise zur sachgerechten Verwendung von Diagnoseschlüsseln und zusätzlichen Kennzeichnungen zu verstehen.

Zunächst soll allerdings mit wenigen, praxisnahen Regelungen zu häufigen Krankheitsbildern aus den Bereichen der kardiovaskulären und der Stoffwechselerkrankungen gestartet werden.

MMW-KOMMENTAR

Für diesen ersten Aufschlag muss sich die KBV noch mit dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) absprechen. Die DKG muss sogar zustimmen, sofern Diagnoseschlüssel wesentlich in der ambulanten Versorgung in Krankenhäusern vergeben werden.

Am 2. März 2020 wurde das Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Auch die Berufsverbände und die Softwarehersteller wurden informiert. Die Kodiervorgaben sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es ist also noch etwas Zeit — dann aber wird es ernst!