_ Der Abschnitt IV.31 des EBM enthält Leistungen aus dem Bereich ambulante Operationen. Neben den originären ambulant-operativen Leistungen (Abschnitt 31.2) sind hier auch die Untersuchungsleistungen zur Beurteilung der Narkose- bzw. Operationsfähigkeit aufgeführt (Abschnitt 31.1). Diese Nrn. sind explizit für Haus- und Kinderärzte reserviert. Nach der Operation steht für Hausärzte die Nr. 31 600 für die postoperative Versorgung zur Verfügung.

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Jetzt ist sie in den besten Händen.

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Da diese Leistungen extrabudgetär vergütet werden, sind sie im hausärztlichen Versorgungsbereich eine umsatztechnisch interessante Komponente

MMW-KOMMENTAR

Zum Ansatz kommt die Nr. 31 600, wenn eine Überweisung des Operateurs als „Zielauftrag“ unter Angabe des OPS-Codes der ambulanten Operation und des Datums des operativen Eingriffs vorliegt. Die Nr. ist eine Pauschale und umfasst die Versorgung in einem Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer ambulanten Operation des Abschnitts 31.2. Sie beinhaltet Befundkontrollen und -besprechungen, Verbandwechsel, Anlagen, Wechsel und Änderungen eines immobilisierenden Verbands, Drainagewechsel und -entfernungen sowie die Einleitung und Kontrolle der medikamentösen Therapie. Bewertet ist sie mit 17,14 Euro.

Andere Leistungen, die in diesem „Katalog“ nicht enthalten sind — z. B. das Entfernen von Fäden — können gesondert berechnet werden, in diesem Fall durch den Ansatz der Versichertenpauschale. Grundsätzlich besteht ein Ausschluss neben den EBM-Ziffern 02 300—02 302, 02 310, 02 340, 02 341, 02 350 und 02 360. Nicht ausgeschlossen ist somit der Ansatz anderer Leistungen, z. B. der Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris nach Nr. 02 312 oder der Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz, postthrombotischem Syndrom, Beinvenenthrombose oder Lymphödem nach Nr. 02 313. Voraussetzung ist, dass diese Behandlung nicht mit der Op. zusammenhängt.