_ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22. November 2019 die Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit (AU) angepasst. Vertragsärzte sind künftig verpflichtet, spätestens ab einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen regelmäßig ärztlich festzustellen, ob eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Die AU-Richtlinie enthielt zwar auch bisher schon vergleichbare Regelungen, aber mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die ärztliche Feststellung nun verbindlich vorgegeben.

Von dieser regelmäßigen Prüfung kann lediglich abgesehen werden, wenn gesundheitliche Bedenken gegen eine Wiedereingliederungsmaßnahme sprechen. Gleiches gilt, wenn der Patient selbst die stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ablehnt.

MMW-KOMMENTAR

Da es nun diese verbindliche Vorgabe gibt, ist in jedem Fall eine ärztliche Dokumentation in der Patientenakte empfehlenswert — besonders in Fällen, in denen keine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt, da man dies bei Rückfragen der Kasse ggf. begründen muss. Wird der Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet, tritt er mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.