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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Bei Hausbesuchen kann neben der Besuchsleistung so ziemlich alles berechnet werden. Beim Ansatz der Versichertenpauschale und von Gesprächsleistungen kommt es aber auf die zeitlichen Umstände an. Ruft z. B. ein Patient am Sonntagvormittag gegen 10 Uhr seinen Hausarzt an, ohne dass dieser gerade für den KV-Bereitschaftsdienst eingeteilt ist, stellt sich die Abrechnung anders dar als zu üblichen Praxiszeiten. Handelt es sich um den ersten Kontakt im Quartal, kommt die (Notfall-)Versichertenpauschale nach Nr. 03 030 EBM zusammen mit der Nr. 01 100 für die telefonische Beratung zum Ansatz. Das ergibt ein Honorar von 29,54 Euro. Wird später doch noch ein Hausbesuch notwendig, kann dieser nach Nr. 01 411 zuzüglich Wegegeld berechnet werden.

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Tab. 1 EBM-Beispiel: Notfallbehandlung ohne weiteren Kontakt im Quartal

MMW-KOMMENTAR

Die telefonische Beratung und der Besuch werden aus medizinischen Gründen zeitlich getrennt durchgeführt. Daher kommt der Ausschluss der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 01 100 und 01 411 nicht zum Tragen, wenn jeweils die Uhrzeit angegeben wird.

Kommt es bei dem Patienten in der Folge zu einem weiteren Kontakt im Quartal, kann die „echte“ Versichertenpauschale berechnet werden, z. B. die Nr. 03 003. Sie ersetzt dann die Nr. 03 030, auch wenn sie mit 12,30 Euro nur unwesentlich höher bewertet ist. Bei der Entscheidung, welche der beiden Versichertenpauschalen man berechnet, sollte man deshalb berücksichtigen, dass die Notfallpauschale nach Nr. 03 030 — ebenso wie die Leistungen nach den Nrn. 01 100 und 01 411 — keine Zeitvorgaben haben und deshalb bei einer Plausibilitätsprüfung keine Belastung darstellen.