Tab. 1 Beteiligung an der Beratung eines Patienten zur Versorgungs-planung in der letzten Lebensphase nach Nr. 37 400 EBM (10,82 Euro)

_ Seit dem 1. Januar 2019 gibt es das Hospiz- und Palliativgesetz, mit dem auch neue Rechte auf eine Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase eingeführt wurden. § 132g SGB V definiert ein Anrecht von GKV-Patienten, sich auf Krankenkassenkosten über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase durch einen qualifizierten Berater informieren zu lassen.

Alle Pflegeeinrichtungen sollen deshalb seither einen solchen Berater benennen. Dieser bezieht u. a. den behandelnden Arzt in ein patientenorientiertes Beratungsgespräch ein. Für Vertragsärzte wurde zur Abrechnung eines solchen Planungsgesprächs die Nr. 37 400 EBM eingeführt.

MMW-KOMMENTAR

Die Versorgungsplanung ist für GKV-Patienten in Pflegeheimen freiwillig. Auf Patientenwunsch können neben dem Arzt auch Angehörige und andere Vertrauenspersonen einbezogen werden. Eine Altersbeschränkung besteht ebenso wenig wie etwa eine Vorgabe, dass der Patient chronisch krank oder palliativ behandlungsbedürftig ist. Es gibt auch keine Zeitvorgabe für die Dauer des Beratungsgesprächs. Die Leistung kann einmal im Quartal abgerechnet werden, bei Bedarf deshalb auch mehrmals im Leben eines Patienten. In derselben Sitzung können die Nrn. 03 371–03 373 bzw. 04 371–04 373, 37 305, 37 306 und 37 318 sowie die Fallbesprechungen nach den Nrn. 37 120 und 37 320 nicht berechnet werden. An anderen Tagen ist dies hingegen möglich.

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Der Berater bespricht sich mit Arzt und Pflegepersonal.

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