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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Erst Anfang September stellten wir die neue Förderung der Videosprechstunde vor (MMW 15/2019, S. 20) — nun werden die entsprechenden EBM-Nrn. schon wieder durcheinander gewirbelt. KBV und Kassen haben die Vergütung am 9. Oktober noch einmal neu geregelt — rückwirkend ab 1. Oktober 2019.

Die wesentliche Neuerung ist die Streichung der Nr. 01 439 für die Videosprechstunde. Stattdessen kann nun stets die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden — auch wenn es im Laufe eines Quartals ausschließlich zu Video-Kontakten mit dem Patienten kommt. Dann allerdings gibt es Abschläge: Für Hausärzte werden die Versichertenpauschale nach Nr. 03 000 und die hausärztliche Grundpauschale nach Nr. 03 040 um 20% gekürzt. Dies betrifft auch den Zuschlag von 22,5% für Praxen, in denen arztgruppen- und schwerpunktgleiche Kollegen als Partner oder Angestellte arbeiten.

Außerdem setzt die KV bei einer Videosprechstunde die Nr. für den Medikationsplan nicht zu.

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Live-Schaltung in die Pflegeheim-Fallkonferenz.

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Tab. 1 Die neuen EBM-Nrn. für die Videosprechstunde

MMW-KOMMENTAR

Eine Reihe weiterer Regelungen wurden noch einmal überarbeitet oder sogar neu eingeführt, um die Videosprechstunde auch finanziell attraktiver zu machen.

Es bleibt beim Kostenzuschlag für die Videosprechstunde nach Nr. 01 450, der sich jetzt allerdings direkt auf die Versichertenpauschale und nicht mehr auf die abgeschaffte Nr. 01 439 bezieht. Er ist mit 4,33 Euro bewertet und wird bis zu einem Höchstwert von 205,52 Euro im Quartal ausbezahlt. Zeitlich begrenzt im Sinne einer Anschubfinanzierung bleibt auch der zweite Zuschlag nach Nr. 01 451 bestehen (9,96 Euro, Höchstwert 500 Euro im Quartal).

Ganz neu aufgenommen wird die Nr. 01 442. Sie steht für eine Videofallkonferenz mit Pflegekräften, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind. Die Leistung bringt 6,93 Euro und kann maximal dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Davon abzugrenzen sind die Pflegeheim- und die Palliativ-Fallkonferenz nach den Nrn. 37 120 und 37 320, an denen auch die Ärzte beteiligt sind und die ebenfalls per Videoschaltung abgehalten werden können.

Ebenfalls brandneu ist die Nr. 01 444. Sie wird angesetzt, wenn der erste Kontakt mit einem bisher unbekannten Patienten per Video-sprechstunde erfolgt und das Praxispersonal seine Gesundheitskarte überprüft und die Stammdaten erhebt. Dafür erhält die Praxis 1,08 Euro.

Da auch aus der Summe dieser Neuerungen noch kein wesentlicher finanzieller Anreiz resultiert, hat der Bewertungsausschuss beschlossen, dass eine ganze Reihe weiterer Leistungen, für die es eigentlich stets einen höchstpersönlichen Arzt-Patienten-Kontakt braucht, ebenfalls im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind. Für Hausärzte sind das die Chronikerleistungen nach den Nrn. 03 220/03 221, die Gesprächsleistungen nach den Nrn. 03 230/04 230, 35 110–35 113, 04 355 und 04 430 sowie die Fallkonferenz nach Nr. 37 400. Allerdings gibt es auch hier eine Grenze, die davon abhängt, wie oft der Vertragsarzt die Nr. im Quartal abrechnet: Nur 20% davon dürfen im Rahmen einer Videosprechstunde angesetzt werden. Auch diese Förderung dürfte sich also nur unzureichend auf die Inanspruchnahme der neuen Leistung auswirken.