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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Am 19. September hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Erleichterungen bei der Heilmittelverordnung beschlossen, die ab Oktober 2020 gelten sollen. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zwei Monate Zeit, die Neuerungen zu genehmigen.

Die bisherige Regelfallsystematik entfällt. Künftig wird nicht mehr zwischen Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden. Stattdessen gibt es einen Verordnungsfall, an den sich eine „orientierende Behandlungsmenge“ anschließt. Der Arzt muss sich an dieser Menge zwar orientieren, kann aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen.

Außerdem werden Diagnosegruppen zusammengeführt, sodass von bisher 22 noch 13 übrigbleiben. Es wird auch nicht mehr zwischen kurz-, mittel- und längerfristigem Behandlungsbedarf unterschieden. Bereits verordnete Behandlungsmengen müssen deshalb nicht mehr aufgerechnet werden, und der Wechsel der Diagnosegruppen entfällt. Allerdings muss künftig zwischen „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln unterschieden werden, da optionale Heilmittel in die vorrangigen integriert werden.

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Einiges wird einfacher!

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Beim „verordnungsfreien Intervall“ entscheidet künftig ausschließlich das Datum der letzten Heilmittelverordnung darüber, ob die 6-Monats-Frist abgelaufen ist und damit ein neuer Verordnungsfall vorliegt.

In der Richtlinie wird klargestellt, dass sich ein Verordnungsfall auf den verordnenden Arzt bezieht. Die Verordnungen anderer Ärzte müssen also künftig nicht mehr berücksichtigt werden.

MMW-KOMMENTAR

Die Anpassung stellt zweifelsohne eine bürokratische Entlastung der Praxis dar. Ob sich das Regressrisiko dadurch vermindert, darf angezweifelt werden. Hier ist die Neuerung nur alter Wein in neuen Schläuchen!