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? Dr. F.-J. Z., Allgemeinarzt, Nordrhein: Ich biete in meiner Landpraxis auch Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Frauen an. In der GOÄ gibt es für Kinderheilkunde kein eige-nes Kapitel, wohl aber aber für Gynäkologie und Geburtshilfe. Darf ich erbrachte Leistungen aus diesem Kapitel abrechnen?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich hat die Einteilung der GOÄ in Kapitel — anders als im EBM — keine beschränkende, sondern nur eine ordnende Funktion. Ein Arzt darf also Leistungen aus „fremden“ Kapiteln erbringen und abrechnen. Er muss allerdings die einschränkende Bestimmung des § 1 Abs. 2 der GOÄ beachten: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst ... erforderlich sind“ und erbracht wurden. Diese prinzipielle Abrechenbarkeit gilt auch für delegierbare Leistungen, z. B. für die Testverfahren im Kapitel Psychiatrie. Diese müssen allerdings unter fachlicher Aufsicht und Weisung erbracht werden.
Beim Nachweis der konkreten Qualifikation des Arztes geht es auch nicht streng zu. Die Qualifikation muss nicht in der Weiterbildungsordnung verankert sein. Auch bedarf es im Einzelfall keiner erworbenen Zusatzbezeichnung. Die Fähigkeit für eine berechnete Leistung kann auch per Fortbildung erworben sein. Für die Abrechnung ist das fachliche Können entscheidend.
So steht der Berechnung von Vorsorgeuntersuchungen für Frauen in der Hausarztpraxis nichts im Wege. Ein kritischer Umgang mit den eigenen Fähigkeiten ist trotzdem angebracht: Bei aus dem Rahmen fallenden Leistungen muss der Umfang der Berufshaftpflicht überprüft werden. Hier ist oft nur der fachgebietstypische Umfang abgedeckt.
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Springer Medizin. Hausarzt, gelegentlich Gynäkologe. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 24 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0833-9
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