In Gemeinschaftspraxen kann die EBM-Nr. 01 435 nicht von dem Arzt angesetzt werden, der die Versichertenpauschale abgerechnet hat. Dies kritisierte unser Experte in MMW 11/2019, S. 22. Eine KV geht offenbar noch weiter.
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_ Die KV Bayerns streicht die Nr. 01 435 generell, wenn derselbe Arzt irgendwann im Quartal eine Beratung bzw. eine Ziffer, die einen persönlichen Patientenkontakt voraussetzt, abgerechnet hat — auch wenn dieser Arzt keine Versicherungspauschale im Quartal angesetzt hat. Die KV behauptet, dass die Leistungslegende nicht nur für den Tag, sondern für den Arztfall gelte. Uns wurde die Nr. sehr häufig gestrichen. Ist dieses Verhalten korrekt?
Antwort des Autors
_ Die Nr. 01 435 ist im Arztfall einmal im Quartal berechnungsfähig, wenn keine mit der gleichen Arztnummer gekennzeichnete Versichertenpauschale berechnet wurde. Andere Leistungen sind nicht neben der Nr. berechnungsfähig. „Nicht neben“ bedeutet: nicht am gleichen Tag. Andere Tage im Quartal bleiben davon unberührt.
Aus vielen Kontakten mit Kollegen kenne ich die Interpretation der KVB. Die ist aber einmalig in Deutschland und eindeutig falsch. Wehren könnte man sich (leider) nur mit juristischen Mitteln: Man müsste Widerspruch gegen die Streichung einlegen und bei Ablehnung eine Sozialgerichtsklage einreichen. So ist das leider. Die KV ist da eine „Macht“, der man nur mit Rechtsmitteln begegnen kann.
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Posern, J., Posern, M. & Zimmermann, G.W. Eine KV klaut die Nr. 01 435 EBM. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 30 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0699-x
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