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? Dr. F. W., Hausarzt-Internist, Niedersachsen: In unserer Internistenpraxis sind wir überwiegend diagnostisch tätig. Um unnötige Wartezeiten, aber auch „Leerlauf“ zu vermeiden, haben wir ein gut funktionierendes Bestellsystem. Es kommt aber vor, dass Patienten unmittelbar vor ihrem Termin absagen oder einfach nicht erscheinen. Können wir zumindest bei Privatpatienten vertraglich vorab ein Ausfallhonorar vereinbaren?
! MMW-Experte Walbert: Das ist juristisch ein heißes Eisen. Ob ein Gericht ein Ausfallhonorar anerkennt, hängt sehr stark von der Einschätzung des Einzelfalls ab. Mir sind bisher nur Amtsgerichtsurteile bekannt, die meist einen Anspruch ablehnen. Ein positives Urteil gibt es vom Amtsgericht Diepholz (Az.: 2 C 92/11). In jedem Fall muss nachgewiesen werden, dass Leerzeit entstanden ist, die nicht mehr mit Patientenbehandlung oder Verwaltungsarbeit gefüllt werden konnte. Der Arzt sei verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten.
Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars ist sicherlich sinnvoll, da sie einen psychologischen Druck aufbaut, den Termin einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen. Wenn dann aber doch einmal ein Patient seinen Termin „schwänzt“, muss sorgfältig geprüft werden, ob man einen Anspruch rechtsstreitig durchsetzen kann. Die Unsicherheit bezüglich des Ausgangs spricht häufig ebenso dagegen wie eine wirtschaftliche Betrachtung.
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Springer Medizin. Kann ich ein Ausfallhonorar verlangen?. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 29 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0696-0
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