_ Seit dem 1. Juli 2019 können nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses geschlechtsspezifische Leistungen ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt auch bei intersexuellen und transsexuellen Patienten mit den dafür vorgesehenen EBM-Ziffern berechnet werden. Demnach sind Leistungen auch dann berechnungsfähig, wenn die personenstandsrechtliche Zuordnung nicht den Bestimmungen der jeweiligen Anspruchsberechtigung entspricht. Es spielt also keine Rolle, welches Geschlecht im Pass des Patienten steht, sondern welches Geschlecht er angenommen hat.

MMW-KOMMENTAR

Bespiele für solche geschlechtsspezifischen Leistungen ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt sind das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen, auf das nur Männer ab 65 Jahren Anspruch haben, oder die Vorsorgekoloskopie, auf die Männer ab dem 50., Frauen aber erst ab dem 55. Lebensjahr Anspruch haben. Insbesondere das Bauchaortenscreening kann jetzt auch bei Inter- und Transsexuellen durchgeführt und mit den Nrn. 01 747 und 01 748 berechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine medizinische Begründung einschließlich des ICD-10-Codes für Intersexualität (Q56) oder Transsexualität (F64.0) angegeben wird.