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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Seit dem 1. April 2019 müssen die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung nicht mehr auf dem ursprünglichen Berichtsvordruck dokumentiert werden, sondern ausschließlich in der (elektronischen) Patientenakte. Damit wird das Muster 30 nicht mehr benötigt und kann entsorgt werden. Die Umsetzung in der Praxis-Software erfolgt mit dem nächsten Quartals-Update.

Weitere wichtige Neuerungen betreffen den Überweisungsschein sowie die Laboranforderungsscheine. Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes muss dort künftig bei der Angabe des Geschlechts neben „männlich“ und „weiblich“ auch „divers“ möglich sein. Dies wird von der KBV zum 1. Oktober 2019 im Formularbereich umgesetzt. Dabei haben die Partner des Bundesmantelvertrags auch berücksichtigt, dass das Geschlecht unbestimmt sein kann.

Konkret wird es auf dem Überweisungsschein nach Muster 6 sowie auf den Laboranforderungsscheinen Muster 10, 10A und 10L künftig deshalb nicht mehr zwei Ankreuzfelder für „männlich“ oder „weiblich“ geben, sondern nur noch ein Textfeld, in das die Kürzel W für weiblich, M für männlich, D für divers und X für unbestimmt eingefügt werden muss.

MMW-KOMMENTAR

Die Neuerung erfolgt ohne Stichtagsregelung, sodass noch vorhandene alte Muster auch nach dem 1. Oktober aufgebraucht werden können. Dann darf aber nicht „männlich“ oder „weiblich“ angekreuzt werden, sondern es wird eines der vier Kürzel in das Ankreuzfeld für „männlich“ eingetragen. Dies gilt für handschriftliche Eintragungen genauso wie für das Ausfüllen am Praxisrechner.

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Auf der Überweisung herrscht bald Geschlechtervielfalt.

© C. Ohde / McPhoto / blickwinkel / picture alliance

Wichtig: Derzeit wird auch die Zusammenlegung des Abrechnungsscheins nach Muster 5 und des Notfall-/Vertretungsscheins nach Muster 19 diskutiert. Für diese Muster werden deshalb zum 1. Oktober keine neuen Druckfassungen erstellt. Die Angabe des Geschlechts erfolgt deshalb auch hier wie oben beschrieben im Ankreuzfeld für „männlich“. Grundlegend überarbeitet wurden in diesem Zusammenhang die Vordruckerläuterungen zum Überweisungsschein. Insbesondere die Gültigkeit der Überweisung im Fall einer quartalsübergreifenden Behandlung ist neu definiert worden. Künftig gilt: Wenn eine Behandlung nicht innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden kann, muss kein neuer Überweisungsscheins ausgestellt werden. Der bereits vorhandene Schein kann auch im Folgequartal verwendet werden.