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? Dr. H. F., Allgemeinarzt, Westfalen-Lippe: Jeder Patient kann sich rezeptfreie Arzneimittel wie Husten-, Abführ- oder Schmerzmittel selbst in der Apotheke besorgen. Sobald er aber häusliche Krankenpflege bekommt oder in ein Seniorenheim zieht, wird vom Pflegepersonal grundsätzlich für alles ein Rezept vom Arzt verlangt. Muss dieser zusätzliche Bürokratismus wirklich sein?
! MMW-Experte Walbert: „Rezeptfrei“ heißt, dass der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass der mündige Patient in der Lage ist, bei als geringfügig eingestuften Beschwerden zur Selbstmedikation mit diesen Substanzen zu greifen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es sich um nebenwirkungsarme Mittel handelt, was gesondert betrachtet auch problematisch sein kann.
Jedenfalls ändert sich diese Sachlage auch dann nicht, wenn eine häusliche Krankenpflege oder eine Heimaufnahme erfolgt. Selbst wenn ein Grünes Rezept ausgestellt wird, etwa aus steuerlichen Gründen, müssen diese Substanzen der Selbstmedikation nicht vom behandelnden Arzt in den Medikamentenplänen für die Sozialstation oder das Heim dokumentiert werden.
Hier kommt die Inkompetenz und die fehlende Entscheidungsfähigkeit der Helfer zutage. Da sehr häufig wenig qualifizierte Hilfskräfte eingesetzt werden, wollen sich Pflegedienst- und Heimleitungen auf diese Weise absichern — ein zusätzlicher Verwaltungs- und Zeitaufwand, der von uns abgelehnt werden sollte!
Die Entscheidung zur Selbstmedikation liegt laut Gesetzgeber beim Patienten oder seinem Betreuer und wird in der Regel ohne Rückfrage beim Arzt getroffen. Folglich besteht auch keine Veranlassung, sie im Nachgang zu beurteilen. Hier gilt: Wehret den Anfängen, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ansonsten wächst der bürokratische Aufwand auch in der Praxis um einige Medikamentenplanänderungen pro Tag!
PS: Der Autor ist sich durchaus darüber im Klaren, dass man dieses Thema je nach Selbstverständnis sehr unterschiedlich sehen und kontrovers diskutierten kann.
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Springer Medizin. Heim will Rezept für rezeptfreie Mittel. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 24 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0545-1
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