Mit dem TSVG wird die Blankoverordnung eingeführt. Heilmittelerbringer wie Physio- und Ergotherapeuten oder Logopäden können bei ausgewählten Indikationen künftig selbst über Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung entscheiden. Diagnose und Indikationsstellung verbleiben jedoch beim Vertragsarzt. Blankoverordnungen unterliegen nicht der ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sie werden frühestens im Oktober 2020 eingeführt.

Außerdem beschlossen: Verordnungen, die die in der Heilmittel-Richtlinie festgelegten „orientierenden Behandlungsmengen“ übersteigen, muss die Krankenkasse künftig nicht mehr genehmigen.