_ Das TSVG schreibt vor, dass die Frist für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen von bisher vier auf zwei Jahre verkürzt wird, um den Praxen eine bessere Planungssicherheit zu ermöglichen. Maßnahmen wie die Festsetzung eines Regresses müssen künftig innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids erfolgen.

Die Prüfung der Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln muss spätestens zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die Leistungen verordnet wurden, abgeschlossen sein. Zudem ist geplant, nicht mehr wie bisher eine zufällig ausgewählte Stichprobe von Praxen zu prüfen. Stattdessen soll der Prüfung künftig ein begründeter Antrag der Krankenkassen vorausgehen müssen.

MMW-KOMMENTAR

Völlig von der Möglichkeit von Wirtschaftlichkeitsprüfungen befreit werden die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlungen, Reha- und Vorsorgeleistungen. Außerdem werden in Gebieten mit ärztlicher Unterversorgung keine Prüfungen nach Durchschnittswerten mehr durchgeführt. Kommt es trotzdem zu Regressen bei verordneten Leistungen wie Arznei- oder Heilmitteln, müssen künftig nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden. Stattdessen wird nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung zurückgefordert.

Die näheren Vorgaben für diese erheblichen Entlastungen im Prüfwesen müssen KBV und GKV-Spitzenverband erst noch in den Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung verhandeln. Dafür haben sie ab der Gesetzesverkündung sechs Monate Zeit. Die guten Nachrichten sind deshalb zunächst noch mit Vorsicht zu genießen!