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? Dr. B. B., Allgemeinärztin, Psychotherapie, Bayern: Wie kann ich eine Raucherentwöhnung bei einem meiner Patienten abrechnen?
! MMW-Experte Walbert: Die Raucherentwöhnung ist eine typische Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), da sie nicht von der GKV bezahlt wird. Deshalb wird nach der GOÄ abgerechnet. Für das erste abklärende Gespräch kommt die Nr. 3 infrage: Beratung von mindestens zehn Minuten, 20,11 Euro, Regelsatz 2,3-fach. Dauert es länger als 20 Minuten, kann auch die Nr. 34 als Analogziffer („A 34“) abgerechnet werden, mit der bei 2,3-fachem Satz 40,22 Euro erreicht werden.
Wird zu Beginn der Behandlung ein Fragebogen verwendet, was die Anamnesezeit erheblich verkürzt, kann hierfür die Nr. A 857 für eine orientierende Testuntersuchung angesetzt werden. Hier heißt es kurz Aufpassen: Die Position ist neben der Nr. 3 ausgeschlossen, neben der Nr. 34 aber möglich.
Damit es keine Diskussion über das Honorar gibt, sollte dem Patienten vor der Erstberatung bereits eine Kostenaufstellung ausgehändigt werden, die gleichzeitig als Vertragsgrundlage dienen kann.
Für die folgenden Betreuungsgespräche steht die Nr. 849 zur Verfügung, die für übende Verfahren von mindestens 20 Minuten Dauer in Einzelbehandlung steht. Sie ist bei 2,3-fachem Satz mit 30,83 Euro bewertet. Wird die Raucherentwöhnung als Gruppentherapie angeboten, kann die Nr. 20, Beratungsgespräch in Gruppen von 4–20 Teilnehmern, in Ansatz gebracht werden. Die Sitzungsdauer muss dann bei mindestens 50 Minuten liegen. Je Teilnehmer werden bei 3,3-fachem Satz 16,09 Euro abgerechnet.
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Springer Medizin. So rechnen Sie Rauchertherapien ab. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 30 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0399-6
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