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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Seit dem 1. April 2019 gelten nun die neuen Regelungen für die Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 01 732 EBM, den sogenannten Check-up. Kurz vor Toresschluss hat der Bewertungsausschuss am 29. März mehrere Änderungen bei Vorsorgeleistungen des EBM-Abschnitts II 1.7 beschlossen.

Damit wird Realität, was seit einiger Zeit angekündigt war: Der Check-up kann nunmehr bereits zwischen dem 18. und dem 35. Geburtstag einmalig durchgeführt und berechnet werden. Danach ist eine Untersuchung und Berechnung nach Nr. 01 732 alle drei Jahre möglich — statt wie bisher alle zwei Jahre. Dabei gilt weiterhin das Kalenderjahr.

Die Neuerung tritt gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sofort in Kraft und gilt damit auch rückwirkend. Das bedeutet, dass Patienten, die sich 2019 einem Check-up unterziehen, ihren nächsten erst wieder im Januar 2022 erhalten können. War der letzte Check-up im Jahr 2018, muss man bis 2021 warten. Eine Übergangsfrist wurde für Patienten vereinbart, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat. Sie können bis zum 30. September 2019 eine Wiederholungsuntersuchung in Anspruch nehmen.

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Beim Check-up werden Risiken früh erkannt.

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Tab. 1 Änderungen bei den Vorsorgeleistungen

Entfallen ist die bisherige Dokumentation anhand des Formulars Nr. 30. Stattdessen werden die Ergebnisse des Check-up in der allgemeine Doku in der Patientenakte festgehalten.

Eine weitere Änderung bei den Vorsorgeleistungen betrifft das Darmkrebsscreening. Der G-BA hatte im Juli 2018 eine neue Krebsfrüherkennungs-Richtlinie beschlossen, die am 19. Oktober 2018 in Kraft getreten war. Dort sind neue Regelungen festgeschrieben, die ab dem 19. April 2019 gelten.

Betroffen ist die Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach Nr. 01 740, die nun bereits bei Versicherten ab dem Alter von 50 Jahren einmalig berechnet werden kann. Die bisherige zweite Beratung ab dem 55. Lebensjahr entfällt. Die Bewertung wurde um 12 auf 115 Punkte (12,45 Euro) angehoben. Grund für die Änderung ist das neue Einladungsverfahren für die Darmkrebsvorsorge.

MMW-KOMMENTAR

Neben dem Check-up nach Nr. 01 732 kann weiterhin die Urinuntersuchung nach Nr. 32 880 (0,50 Euro) durchgeführt und berechnet werden — allerdings erst ab dem 35. Lebensjahr.

Bei allen Patienten ist die Bestimmung des Blutzuckerspiegels nach Nr. 32 881 (0,25 Euro) und des Lipidprofils nach Nr. 32 882 (1,00 Euro) möglich. Der Ansatz setzt allerdings bei den Versicherten zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr eine anamnestisch erfasste individuelle Risikosituation voraus. Es empfiehlt sich deshalb, eine Veranlassung solcher Leistungen beim Laborverein oder bei Erbringung im Eigenlabor mit einer entsprechenden ICD-kodierten Verdachtsdiagnose oder Diagnose zu begründen.

Das Lipidprofil beinhaltet jetzt zusätzlich die Bestimmung der Werte von Triglyceriden, HDL- und LDL-Cholesterin.

Zur Neuregelung der Darmkrebsvorsorge siehe unsere Übersicht ab S. 43.