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? Dr. A. H., Hausarzt-Internist, Hamburg: In meiner Praxis biete ich Botulinumtoxin-Behandlungen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) an. Nun hat ein Patient behauptet, dass dies bei Hyperhidrosis eine Kassenleistung sei. Stimmt das?
! MMW-Experte Walbert: Generell gilt das nicht. Einzelne Krankenkassen erstatten die Kosten aber nach vorheriger Genehmigung. Als krankhaft ist Hyperhidrosis nur dann anerkannt, wenn pro Minute 50 mg Schweiß abgesondert werden. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Patient seiner Kasse gegenüber einen Antrag auf Kostenerstattung stellen.
Der Antrag erfordert ein ärztliches Gutachten, das begründet, warum die Behandlung erfolgversprechend ist. Das Gutachten selbst ist eine IGeL. Die Kasse leitet den Antrag in der Regel an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Beurteilung des Sachverhalts weiter. Ist das Gutachten positiv, kann sich die Kasse je nach Finanzlage und Kundenorientierung zur Kostenübernahme bereit erklären.
Da es im EBM für diese Indikation keine Gebührenordnungsposition gibt, empfiehlt sich eine vorherige Honorarvereinbarung nach GOÄ.
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Springer Medizin. Kann ich auf Kasse Botox spritzen?. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 28 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0258-5
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