_ Hausärzte können nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM nur Leistungen aus dem hausärztlichen Kapitel IIIa abrechnen. Dagegen können Nrn. aus dem arztgruppenübergreifenden Bereich nur angesetzt werden, wenn sie in der Präambel des Kapitels IIIa aufgeführt sind. Dies führt zu der kuriosen Situation, dass Hausärzte manche Leistungen, die als typisch hausärztlich anzusehen sind, nicht abrechnen dürfen.

MMW-KOMMENTAR

Dies gilt ganz besonders für Infusionen von mindestens 10 Minuten Dauer nach Nr. 02 100 (6,17 Euro) und für Fixierverbände mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks nach Nr. 02 350 (11,47 Euro). Beide Leistungen sind nicht Bestandteil der Versichertenpauschale, werden aber auch in der Präambel des Hausarztkapitels IIIa nicht aufgelistet und können deshalb von Hausärzten nicht berechnet werden.

Lediglich im organisierten Bereitschaftsdienst kann man diese Leistungen nicht nur erbringen, sondern auch abrechnen. Denn nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts II 1.2.1 sind neben den Nrn. für die Notfallbehandlung alle Leistungen berechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen.

Selbst die in der Präambel des Hausarzt-Kapitels IIIa aufgeführten Leistungen können in der Regel nur mit einem besonderen Qualifikationsnachweis abgerechnet werden. Eine Ausnahme ist die Hyposensibilisierungsbehandlung nach Nrn. 30 130, die mit 10,17 Euro bewertet ist, sowie der Zuschlag nach Nr. 30 131 für jede weitere Behandlung am selben Tag (z. B. bei Injektion verschiedener nicht mischbarer Allergene, bei Cluster- oder Rush-Therapie), der 7,68 Euro je Behandlung einbringt.

Eine weitere Ausnahme ist die intermittierende apparative Kompressionstherapie nach Nr. 30 401, mit der je Bein und je Sitzung 3,68 Euro abgerechnet werden können. Diese Nrn. können Hausärzte grundsätzlich und ohne besonderen Qualifikationsnachweis zur Abrechnung ansetzen.