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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Ab 1. April 2019 gilt bundesweit ein neues Muster 4, das Formular zur Verordnung einer Krankenbeförderung bei Kassenpatienten. Die Neuerungen berücksichtigen die geänderte Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die gesetzliche Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Der Aufbau des Formulars wurde grundlegend überarbeitet. Zur besseren Orientierung ist es in genehmigungsfreie und -pflichtige Fahrten unterteilt. Dadurch sieht auch der Patient schneller, welche Fahrten seine Krankenkasse weiterhin genehmigen muss.

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Eine gesetzliche Neuerung, die schon im Januar hätte kommen müssen, konnte aufgrund der langen Vorlaufzeiten bei Kassen und Transportunternehmen nicht pünktlich umgesetzt werden. Dabei geht es um Taxi- und Mietwagenfahrten zu oder von ambulanten Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patienten. Diese Verordnungen müssen eigentlich nicht mehr von der Kasse genehmigt werden.

Als Übergangsregelung gilt, dass der Arzt solche Fahrten weiterhin unter Punkt d) im Bereich „Genehmigungspflichtige Fahrten zur ambulanten Behandlung“ kennzeichnet. Der Patient sollte darüber informiert werden, dass er die Verordnung nicht der Kasse vorlegen muss, sondern unmittelbar dem Transporteur geben kann.

MMW-KOMMENTAR

Die Auswahl von Hin- und/oder Rückfahrt ist vom Ende des Formulars in den oberen Bereich gerückt. Dort entfällt das Feld „sonstiger Schaden“ samt der Freitextzeile. Der neu strukturierte Formularaufbau folgt den Verordnungsschritten in der Praxis: Zunächst wird der Grund für die Beförderung angegeben, dann Tag, Frequenz und Ort der Behandlung. Anschließend wird die Art der Beförderung ausgewählt.

Die Angaben zu Behandlungstagen und -frequenzen sind jetzt klar strukturiert. Man kann ein konkretes Datum angeben oder eine Anzahl an Fahrten pro Woche in einem bestimmten Zeitraum. Die Behandlungsstätte wird in einem Freitextfeld angegeben, die Ankreuzfelder fallen weg.

Weiterhin kann man ankreuzen, mit welchem Fahrzeug der Patient zur Behandlung bzw. zurück kommt. Bei „Taxi/Mietwagen“ kann vermerkt werden, ob er mit dem Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden soll. Wird „KTW“ für einen Krankentransportwagen angekreuzt, kann die medizinische Begründung direkt im folgenden Freitextfeld angegeben werden. Transporte in „NAW/NEF“ (Notarztwagen/Notarzteinsatzfahrzeug) und „RTW“ (Rettungswagen) verordnet man bei lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder wenn während der Fahrt die Vitalfunktionen des Patienten aufrechterhalten werden müssen.

Im unteren Formularbereich gibt es ein Freitextfeld für sonstige Angaben. Hier können z. B. Angaben zur Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt oder zu medizinisch erforderlichen Begleitpersonen gemacht werden. Man kann auch relevante Details vermerken, etwa dass noch ein Rollator mittransportiert werden muss oder dass der Patient stark übergewichtig ist.

Die Rückseite des Formulars füllen wie bisher Transporteur und Patient aus.

Wichtig: Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen alte Formulare ab dem 1. April 2019 nicht mehr benutzt werden. Das neue Muster 4 wird in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt und ist in der KBV-Mediathek erhältlich (siehe Kasten).