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? Dr. W. K., Gastroenterologe, Nordrhein: Ich habe letzthin zu meiner Überraschung festgestellt, dass eine meiner medizinischen Fachangestellten einen Nebenjob hat. Wie gehe ich damit um?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit gedeckt. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre gesamte Arbeitskraft nur dem Hauptarbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme ist demnach nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Durch die Anzeigepflicht sollen Interessenkollisionen vermieden werden — etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine Nebentätigkeit im gleichen Geschäftsfeld in Konkurrenz zur Praxis käme.
Untersagt werden kann der Nebenjob, wenn dieser so anstrengend ist oder zu solch unpassenden Zeiten ausgeübt wird, dass der Arbeitnehmer übermüdet am Arbeitsplatz erscheint. Der Hauptarbeitgeber hat in diesem Zusammenhang auch dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 und die wöchentliche Grenze von 48 Stunden (bei einer 5-Tage-Woche) nicht überschritten werden.
Um Problemen vorzubeugen, sollte im Arbeitsvertrag stehen, dass eine Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber bereits vor der Aufnahme anzuzeigen ist. Hier können dann die Eckdaten klar definiert werden.
Untersagt werden kann eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht. Dies wäre rechtlich unwirksam. Die vorherige Anzeigepflicht sichert aber die Belange sowohl der Praxis als auch des Arbeitnehmers. Grundsätzlich können böse Überraschungen und Ärger so vermieden werden.
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Springer Medizin. Meine MFA geht mir fremd!. MMW - Fortschritte der Medizin 161, 26 (2019). https://doi.org/10.1007/s15006-019-0115-6
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