_ Die Abgabebeschränkung für HIV-Selbsttests wurde bereits am 21. September 2018 mit einer gesetzlichen Verordnung (BGBl. I S. 1385) aufgehoben. Im neuen Arzneimittelgesetz wird nun auch das bisherige Werbeverbot für In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind, außer Kraft gesetzt.

MMW-KOMMENTAR

Da merkt der Hausarzt auf! Diese Regelung kann Auswirkungen auf die vertragsärztliche Tätigkeit haben. Wenn ein Patient die Durchführung eines HIV-Tests in der Praxis wünscht, fällt dies künftig — mehr als bereits jetzt — in seinen privaten Bereich, sodass eine Veranlassung zulasten der GKV für den Arzt mit einem erhöhten Regressrisiko verbunden ist. Zugleich wirkt sich die Entwicklung auf künftige weitere Selbsttests aus, wenn diese in die Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung aufgenommen werden. In diesem Fall kann künftig entsprechend auch für diese In-vitro-Diagnostika geworben werden.