_ Wenn die Behandlung des Patienten nicht in der eigenen Praxis stattfindet, müssen zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte mobile Kartenterminals verwendet werden. Bestandsgeräte müssen nicht weggeworfen werden, sondern können mit einem Update für die Telematikinfrastruktur nachgerüstet werden — wenn auch nur noch bis Ende des Jahres. Dafür oder für neue Geräte erstattet die zuständige KV eine Pauschale von 350 Euro.

MMW-KOMMENTAR

Das Terminal muss u. a. mit dem Praxisausweis (SMC-B) oder dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) kommunizieren können, da zukünftig bestimmte Daten direkt verschlüsselt auf der elektronischen Gesundheitskarte abgespeichert werden sollen. Hierzu zählen abrechnungsrelevante Daten wie das DMP-Kennzeichen und die Angabe der „besonderen Personengruppe“. Zum Auslesen muss man sich deshalb per SMC-B oder eHBA als medizinische Einrichtung identifizieren.

Anders als stationäre Kartenterminals arbeiten die mobilen Geräte im Offline-Betrieb, das bedeutet, dass die Versichertenstammdaten zwar von der E-Card eingelesen, nicht aber geprüft und aktualisiert werden können. Dies ist ausschließlich in der Praxis mithilfe des Konnektors möglich.

Mobile Geräte können beim Hersteller oder bei dem jeweiligen Anbieter für Telematik-Komponenten — in der Regel ist das der Softwarehersteller — bestellt werden. Die Möglichkeit, bereits vorhandene mobile Lesegeräte mit einem Update aufzurüsten, ist in der Regel kostengünstiger. Die Pauschale von 350 Euro wird sowohl für ein Upgrade als auch für ein Neugerät gezahlt.

Alte und neue mobile Kartenterminals verfügen über zwei Kartenslots: einen für die E-Card des Patienten, einen für SMC-B oder eHBA. Wichtig ist, dass beim Praxisausweis der kleine Teil, der einer SIM-Karte fürs Handy ähnelt, nicht aus der Trägerkarte gebrochen wird. Bei allen aktuell zugelassenen Geräten wird er nämlich in seiner großen Form benötigt.

Für den Praxisausweis erstattet die KV 23,25 Euro je Quartal. Anspruch auf diese Finanzierung haben alle Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung, die im vergangenen oder aktuellen Quartal mindestens drei Hausbesuche nachweisen können oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung nach § 119b SGB V abgeschlossen haben.