_ Laut § 291 Abs. 2b SGB V müssen die Vertragsärzte in ihren Praxen in Zeiten der Telematik für das Versichertenstammdatenmanagement (VDSM) gerüstet sein. Dabei wird online überprüft, ob die Informationen auf der Gesundheitskarte, z. B. Adresse und Versichertenstatus, noch aktuell sind. Satz 14 des Absatzes sieht vor, dass das Honorar um 1% gekürzt wird, wenn die Praxis das VDSM nicht ab dem 1. Juli 2019 durchführt. Diese Bestimmung wurde zuletzt dahingehend geändert, dass die KV von der Kürzung absehen kann, wenn der Arzt ihr gegenüber nachweist, dass er bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der erforderlichen Ausstattung — also die für die Telematik-Anbindung erforderlichen Komponenten — vertraglich vereinbart hat.

MMW-KOMMENTAR

Nur mal so nebenbei: Für die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausärzte und Krankenhäuser sowie die Krankenhäuser, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der KV nach § 75 Abs. 1b Satz 3 in den Notdienst einbezogen sind, gelten andere Regeln. Sie sind von der Kürzung bis zum 31. Dezember 2019 ausgenommen.