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? Dr. P. K., Allgemeinärztin, Thüringen: Chronisch kranke Patienten, die ich persönlich gesehen habe, bekommen oft im Lauf des Quartals noch ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung ausgestellt, ohne dass sie noch mal zum Arzt ins Sprechzimmer kommen. Das machen meine Mitarbeiter ganz routiniert. Sie tragen in solchen Fällen dann den Verwaltungskomplex ein. Meine Frage ist, ob man in diesen Fällen nicht auch die Chronikerziffer für den Zweitkontakt abrechnen kann.
! MMW-Experte Walbert: Da muss ich Sie leider enttäuschen: Der Eintrag des Verwaltungskomplexes nach Nr. 01 430 ist in diesen Fällen korrekt. Ein Umwandeln in die Nr. 03 221 ist nicht möglich. Diese ist ein Zuschlag zur Chronikerziffer 03 220 und setzt mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Abrechnungsquartal voraus. Wenn Sie den Patienten bei seinem zweiten Besuch nicht sehen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Auch ist für die Nr. 03 221 ein obligater Leistungsinhalt gefordert, die „Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitliniengestützten Behandlung“ der chronischen Erkrankung. Es empfiehlt sich dringend, die erbrachte Leistung kurz zu dokumentieren.
Ein veränderter Medikationsplan, den man per EDV dokumentiert, reicht bereits aus, eine Überweisung zur gezielten Ergänzungsdiagnostik ebenfalls. Die Dokumentation beugt Honorarkürzungen und dem Verdacht auf Abrechnungsbetrug vor. Ein solcher steht bei Plausibilitätsprüfungen sehr schnell im Raum, wenn jegliche Dokumentation des Beratungsinhalts fehlt.
In einer Gemeinschaftspraxis oder bei angestellten Ärzten kann der Ansatz der Nr. 01 430 auch unter einem anderen Aspekt sinnvoll werden, nämlich wenn durch die Unterschrift eines weiteren Arztes in der Praxis ein zusätzlicher Arztfall neben dem Behandler ausgelöst wird.
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Springer Medizin. Die Nur-schnell-ein-Rezept-Nr. 01 430. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 26 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-1071-2
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