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? Dr. E. F., Allgemeinärztin in Privatpraxis, München, Bayern: Im Rahmen meiner therapeutischen Bemühungen mache ich gern Infiltrationsbehandlungen. Wie kann ich diese optimal abrechnen?
! MMW-Experte Walbert: In der GOÄ gibt es zwei Ziffern, die hierfür in Frage kommen. Da wäre zunächst die Nr. 267 für die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, die auch paravertebrale Injektionen oder Infiltrationen abdeckt. Sie wird je Sitzung abgerechnet und ist im Einfachsatz mit 4,66 Euro bewertet. Werden mehrere Körperregionen oder eine Region beidseitig behandelt, kommt die Nr. 268 in Frage, mit der sich das Honorar auf 7,58 Euro erhöht.
Beim Einsatz von Lokaltherapeutika könnten Sie auch eine Infiltrationsanästhesie nach der Nr. 490 bzw. der Nr. 491 abrechnen. Diese Leistungen sind allerdings mit 3,56 bzw. 7,05 im einfachen Satz schlechter vergütet als die Infiltrationen nach den Nrn. 267 und 268. Zudem ist bei ein und derselben Infiltration die Abrechnung neben diesen besser bewerteten Ziffern ausgeschlossen.
Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass die Vergütung mit dem Regelsatz von 2,3-fach für den erforderlichen Aufwand zu gering ist, bleibt Ihnen also nur eine begründete Steigerung als Alternative. Begründen lässt sich diese mit Verweisen wie z. B. „reflektorische Abwehrhaltung“, „situationsbedingte Unruhe“ oder „unruhiger Patient“.
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Springer Medizin. GOÄ: Infiltrationen bringen wenig Geld. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 31 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0926-x
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