_ Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein zweites Datenschutzgesetz vorgelegt, mit denen deutsches Recht weiter an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU angepasst werden soll. Interessanterweise fehlt darin ein Bußgeldtatbestand für die Körperschaften des SGB V, also auch für KVen und KBV. Im Referentenentwurf war ein solcher noch vorgesehen gewesen.

MMW-KOMMENTAR

Die KBV hatte sich in einer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf gegen einen Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen das EU-Datenschutzrecht ausgesprochen. Sie hat damit erreicht, dass die KVen sich z. B. bei den Prüfmaßnahmen weiterhin nicht an die DSGVO halten müssen, ja sogar dagegen verstoßen könnten, ohne jemals die dann eigentlich vorgesehenen hohen Geldbußen fürchten zu müssen.

Zahlen müssen hingegen Praxen, wenn sie z. B. auch nur einen Fehler auf der Praxis-Website machen. Dagegen hatte sich die KBV nicht eingesetzt. Von einer Interessensvertretung der Vertragsärzte kann so gesehen (auch weiterhin) keine Rede sein.