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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ GKV-Versicherte können sich künftig mit einem Vierfach-Impfstoff gegen die saisonale Grippe impfen lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechend präzisiert, nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bereits im Februar über die Antigenkombination des Impfstoffs für die Saison 2018/2019 entschieden hatte.

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Der tetravalente Impfstoff schützt ihn noch besser!

© Steve Debenport / Getty Images / iStock

Bislang gab es für die gesetzlichen Krankenkassen keine verbindliche Regelung, ob ein Drei- oder Vierfach-Impfstoff zu verwenden ist. Beide Möglichkeiten waren nach den bisherigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zulässig. Der G-BA folgt nun der Empfehlung der STIKO vom 11. Januar 2018, dass ab der Saison 2018/2019 ein Vierfach-Impfstoff mit der jeweils aktuell von der WHO empfohlenen Antigenkombination zu verwenden ist.

Die Entscheidung der WHO fällt bereits lange vor Beginn der Saisaon, weil die Hersteller Zeit für die Produktion des Impfstoffs brauchen. In diesem Jahr sollten sie dafür genug Zeit haben.

MMW-KOMMENTAR

Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der GKV. Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der einzelnen Krankenkassen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der GKV ist eine Empfehlung der beim Robert-Koch-Institut in Berlin ansässigen STIKO. Auf dieser Basis legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Entsprechend § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V trifft der G-BA spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung hierzu.

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen bieten ein über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinausgehendes Leistungsspektrum als freiwillige Satzungsleistungen an — z. B. Grippeschutzimpfungen für Versicherte, die nicht zu den Risikogruppen zählen.