_ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Rehabilitations-Richtlinie (Re-RL) am 17. Mai 2018 aufgrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) angepasst und dabei einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. In erster Linie wurde die Zielstellung erweitert: Menschen mit Behinderungen soll ein höheres Maß an Teilhabe und individueller Selbstbestimmung ermöglicht werden. Das BTHG verpflichtet die Rehabilitationsträger, also z.?B. Krankenkassen und die Rentenversicherung, dafür Sorge zu tragen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird.

Für die verordnenden Ärzte heißt das, dass sie ab 1. Juli 2018 weitere Teilhabebedarfe auf dem Verordnungsformular 61 vermerken sollen. Sie können dabei auf Beratungsangebote für Betroffene hinweisen (§ 5 Re-RL). Beispiel dafür sind Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder die vom Bundessozialministerium finanzierte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Informationen zu den Beratungsangeboten vor Ort gibt es im Internet unter www.teilhabeberatung.de.

MMW-KOMMENTAR

Die KBV hat in diesem Zusammenhang ihre Servicebroschüre zur Reha-Verordnung aktualisiert und erweitert. Für die Verordnung zulasten der Rentenversicherung gibt es nun ein eigenes Kapitel. Darin wird u. a. vorgestellt, welche Formulare bei diesem Verfahren auszufüllen sind. Zudem enthält es Hinweise zur Honorierung und zum Datenschutz. Ergänzend gibt es ein Praxisbeispiel. Gedruckte Broschüren können kostenlos per E-Mail unter versand@kbv.de bestellt werden. Die Publikation steht unter www.kbv.de/media/sp/KBV_PraxisWissen_Medizinische_Rehabilitation.pdf zudem zum Download bereit.

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Medizinische Rehabilitation soll früher starten.

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