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? Dr. L. K., Allgemeinärztin, Brandenburg: Ich habe regelmäßig Patienten, die zweifelhafte Atteste oder Bestätigungen von mir erwarten. Wie soll ich damit umgehen?
! MMW-Experte Walbert: Ah ja, wer kennt sie nicht, diese speziellen Patienten? Arbeitsunfähigkeit, Reiserücktritt, Sporttauglichkeit und der Rücktritt vom Vertrag mit dem Fitnessstudio — das sind sind wohl die Situationen, in denen man am häufigsten einen zweifelhaften Hintergrund vermutet. Und natürlich das allseits beliebte Attest für die Schule.
Natürlich vertrauen Ärzte grundsätzlich den Aussagen ihrer Patienten. So sollte es sein und bleiben. Im Einzelfall können die Zweifel an den Aussagen des Patienten aber handfest sein.
Beispiel Arbeitsunfähigkeit: Solange der Patient seine Probleme „glaubhaft“ vorträgt, müssen Ärzte nicht in die Rolle des Staatsanwalts schlüpfen und das Gegenteil beweisen. Doch es ist Vorsicht geboten: Bescheinigungen für notorische Blaumacher werden sehr schnell zum Problem, das nicht nur zu Regressen führt, sondern auch berufs- und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Selbst die Zulassung kann gefährdet werden; es gab schon Fälle, in denen sie entzogen wurde.
Grundsätzlich muss die exakt festgelegte Form bei einer Arbeitsunfähigkeit eingehalten werden. Dazu gehört die persönliche Feststellung durch den attestierenden Arzt. Das heißt, dass entweder der Patient den Arzt in der Praxis aufsucht oder ein Hausbesuch gemacht werden muss.
Bei allzu großzügigem Umgang mit der Krankschreibung hat es auch schon vonseiten der Kassen — mit Billigung der KV — vorgeschickte Dummy-Patienten gegeben, um die Ärzte zu testen.
Reiserücktrittsversicherungen sind ein heikles Thema. Von Gefälligkeitsattesten ohne ernsthaften Grund muss dringend abgeraten werden. Es kommt durchaus vor, dass Versicherungen Detekteien beauftragen, um den wahren Sachverhalt zu überprüfen. Hier kann Ihnen schon ein Telefonat mit einer „harmlosen“ Nachfrage zum Verhängnis werden. Am anderen Ende der Leitung könnte die Detektei sitzen, die sich natürlich nicht zu erkennen gibt, und so kann die arglose Antwort einer hilfsbereiten Mitarbeiterin für die Praxis zur Falle werden, aus der es kein Entrinnen mehr gibt.
Um immer auf der sicheren Seite zu sein, darf es ein Attest nur dann geben, wenn ausreichende Fakten dokumentiert werden können. Bei einer späteren Überprüfung muss eine Mindestberechtigung belegt werden können.
Ein besonderes Thema sind Schulatteste, die angeblich vom Lehrer nachträglich verlangt werden. Hier darf kein Attest ausgestellt werden, wenn der Schüler zum Zeitpunkt der fraglichen Krankheit nicht in der Praxis gewesen war. Ob ein Schüler vor drei Tagen schulunfähig krank war oder dies nur behauptet, kann im Nachgang nicht ärztlich ermittelt und folglich auch nicht bescheinigt werden.
Übrigens: Nicht nur aus pädagogischen, sondern auch aus berufsrechtlichen Gründen sollten selbst Schüleratteste immer gebührenpflichtig sein! Der Arzt sollte dem Schüler zumindest die Nr. 70 GOÄ zum Einfachsatz berechnen, also 2,33 Euro.
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Springer Medizin. Chronischer Attestwunsch — was tun?. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 28 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0521-1
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